Abgeschickt von Marcus Weinberg am 05 September, 2006 um 10:47:02
Auch fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten des Stasiunterlagen-
gesetzes sind die umfangreichen Aktenbe-stände noch nicht abschließend gesichtet und ausgewertet worden. Es besteht damit weiterhin die Notwendigkeit, die Stasiunterlagen für Anfragen öffentlicher und nicht-öffentlicher Stellen offen zu halten. Die Diskussionen um die Nominierung der deutschen Mannschaft für die Olympischen Winterspiele 2006 in Turin haben gezeigt, dass die Frage einer früheren Mitarbeit oder Zuarbeit für das MfS nach wie vor eine – auch moralisch – nicht zu unterschätzende Rolle spielt.
Der in §§ 20 und 21 StUG vorgesehene Fristablauf von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes behindert die Bestrebungen, ehemalige Stasimitarbeiter auf verantwortungsvollen Positionen beispielsweise im Bereich des Sports zu enttarnen und eventuelle Konsequenzen zu ziehen. Zudem führt der Fristablauf zu einer Ungleichbehandlung ehemaliger Stasi-Mitarbeiter dahingehend, dass vor Fristablauf enttarnte ehemalige Mitarbeiter mit Konsequenzen rechnen und leben müssen, während nach Fristablauf eine frühere Tätigkeit für das MfS keine weiteren Konsequenzen mehr haben darf.
Ziel des Stasiunterlagengesetzes ist die Gewährleistung der historischen, politischen und juristischen Aufarbeitung der Stasitätigkeit. Die ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers, „Täterschutz“ auszuschließen, wird mit dem in der derzeitigen Fassung festgeschriebenen Fristablauf 15 Jahre nach Inkrafttreten des StUG verfehlt. Eine Verlängerung der Frist über das Jahr 2006 hinaus ist somit zwingend geboten.